Wann dieses Gewerk gebraucht wird und was es umfasst
Abbruch und Entkernung stehen am Anfang fast jeder Sanierung, Modernisierung oder eines Umbaus im Bestand. Das Gewerk reicht vom selektiven Rückbau einzelner Bauteile – etwa ein Bad wird bis auf den Rohbau zurückgebaut – über die Vollentkernung eines ganzen Gebäudes bis zum Teilabbruch tragender Strukturen. Dazwischen liegen typische Aufgaben wie die Demontage von Sanitär-, Elektro- und Heizungsinstallationen, das Entfernen von Bodenbelägen und Estrichen, der Abbruch nicht tragender Trennwände sowie die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Materials.
Ob Sie ein eigenständiges Abbruch-LV benötigen oder die Leistung in ein anderes Gewerk integrieren, hängt vom Umfang ab. Bei mehr als zwei betroffenen Gewerken, bei Verdacht auf Schadstoffe, bei Eingriffen in tragende Bauteile oder bei einer Vollentkernung lohnt sich ein separates LV – dann lässt sich das Gewerk sauber ausschreiben, terminieren und abrechnen. Bei kleineren, gewerksspezifischen Demontagen im Zuge eines Umbaus reicht es oft, den Rückbau als Vorleistung im jeweiligen Fachgewerk mitzuvergeben.
Was ins Leistungsverzeichnis gehört
Ein belastbares Abbruch-LV lebt von der Kleinteiligkeit. Pauschale Sammelpositionen wie »Entkernung Haus komplett« sind für den Bieter unkalkulierbar und öffnen später jede Nachtragstür. Verlangen Sie stattdessen eine Position je Raum und je Bauteil:
Für jeden Bodenaufbau: Belagart, Fläche in m², Aufbauhöhe des Estrichs, Estrichart (Zement, Anhydrit, Gussasphalt). Für jede Wand: Länge, Höhe, Wandstärke, Material, und die Angabe, ob tragend oder nicht tragend – ohne diese Angabe kann kein Bieter seriös kalkulieren, weil Abfangungen, Sägeschnitte oder Unterfangungen völlig andere Verfahren erfordern. Für jede Decke: Fläche, Deckenart, ob abgehängt oder tragend, und ob Deckenöffnungen entstehen. Für Installationen: je Strang die Leitungslänge in Metern, Verlegeart (Auf- oder Unterputz), sowie Stückzahlen für Sanitärobjekte, Heizkörper und Verteiler.
Zusätzlich gehören folgende Angaben zwingend in die Ausschreibung: die Rückbaufläche in m² je Geschoss, das Baujahr des Gebäudes (relevant für Schadstoffverdacht), die Zugangssituation (Etage, Aufzug, Anfahrt für Container), die Entsorgungslogistik (Stellfläche für Container, Genehmigungspflicht für öffentlichen Grund) sowie ein klarer Hinweis, ob bereits ein Schadstoffgutachten vorliegt oder erst erstellt werden muss.
Vorbemerkungen: die Kalkulationsgrundlage über allen Positionen
Die Vorbemerkungen legen fest, unter welchen Bedingungen kalkuliert wird – sie sind rechtlich Teil des Leistungsverzeichnisses und sollten vor den Positionen stehen. Nennen Sie die einschlägigen Normen: DIN 18007 für Abbrucharbeiten, TRGS 519 für Asbest, die Abfallverzeichnis-Verordnung für die Entsorgungsklassifizierung, DGUV Regel 101-004 für den Arbeitsschutz. Legen Sie die Aufmaßregel fest: Aufmaß nach VOB/C, Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Fläche bzw. Menge, nicht nach Pauschale.
Fordern Sie vom Bieter eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe. Er muss prüfen: Zugänglichkeit für Container und Maschinen, Tragfähigkeit von Decken für Zwischenlagerung von Schutt, Zustand angrenzender Bauteile (Rissgefahr bei Nachbarbebauung), vorhandene Medienanschlüsse und deren Abschaltbarkeit. Weisen Sie auf Arbeitszeitbeschränkungen hin, etwa bei Arbeiten in bewohnten Mehrfamilienhäusern oder in Gewerbegebieten mit Ruhezeiten.
Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1995 gehört eine Schadstofferkundung grundsätzlich vor den Abbruchbeginn – nicht als Kalkulationsposition »auf Verdacht«, sondern als eigener vorgeschalteter Untersuchungsschritt durch einen Gutachter. Erst mit dessen Befund lässt sich seriös entscheiden, ob und welche Schadstoffpositionen überhaupt ins LV gehören.
Nebenleistungen nach VOB/C: was bereits im Einheitspreis steckt
Nach VOB/C DIN 18299 sind bestimmte Leistungen ohne besondere Erwähnung im Einheitspreis enthalten und dürfen nicht zusätzlich abgerechnet werden. Dazu zählen: das Vorhalten und Bedienen üblicher Geräte und Werkzeuge, das Räumen des Arbeitsplatzes vom anfallenden Kleinschutt während der Arbeit, das innerbetriebliche Verbringen von Material bis zur vereinbarten Sammelstelle, sowie die persönliche Schutzausrüstung der Arbeitskräfte – diese ist Arbeitgeberpflicht nach Arbeitsschutzgesetz und gehört niemals als eigene Position ins LV.
Nicht enthalten und deshalb als eigene Position auszuschreiben sind dagegen: Baustellenabsperrung und Staubschutzwände, das Stilllegen von Medienanschlüssen durch Fachpersonal, die Containerstellung samt Standzeit, Sondertransporte bei erschwertem Zugang, sowie sämtliche Schadstoffpositionen. Achten Sie darauf, dass ein Angebot diese Trennung transparent macht – wenn ein Bieter Staubschutz oder Containerkosten »inklusive« anbietet, ohne sie separat auszuweisen, verlieren Sie die Vergleichbarkeit zu anderen Angeboten.
Woran Sie ein belastbares Angebot erkennen — und woran ein unvollständiges
Ein belastbares Angebot spiegelt die Kleinteiligkeit Ihres LV: eine Position je Raum und Bauteil, mit nachvollziehbaren Mengen, nicht eine große Pauschalsumme. Es weist Entsorgungsmengen mit AVV-Codes getrennt nach Materialart aus, weil Mischcontainer deutlich teurer entsorgt werden als sortenreine Fraktionen – ein Angebot ohne diese Trennung rechnet meist mit dem teuersten Fall und blendet Optimierungspotenzial aus.
Prüfen Sie außerdem, ob das Angebot tragende und nicht tragende Bauteile klar unterscheidet und bei tragenden Eingriffen ausdrücklich eine Freigabe durch den Statiker voraussetzt, statt diese Leistung selbst mitzuliefern. Ein Angebot, das Wanddurchbrüche ohne Verweis auf Statiknachweis kalkuliert, birgt später entweder einen Nachtrag oder ein Sicherheitsrisiko.
Unvollständig ist ein Angebot, das Schadstoffe komplett ausklammert, obwohl das Baujahr Verdacht nahelegt, das keine Angaben zur Entsorgungslogistik (Container, Stellgenehmigung) macht, oder das Dokumentationsleistungen wie Entsorgungsnachweise nicht erwähnt – diese Nachweise müssen Sie als Bauherr 30 Jahre aufbewahren können und brauchen sie daher zwingend vom Auftragnehmer.
Schnittstellen zu anderen Gewerken: wer was macht, wer wartet auf wen
Abbruch und Entkernung sind selten ein isoliertes Gewerk – sie greifen in mehrere Zuständigkeiten ein. Die Statiknachweise für Abfangungen bei tragenden Wanddurchbrüchen liefert der Statiker, nicht der Abbruchbetrieb; die eigentliche Abfangung mit Stahlträgern führt anschließend meist der Rohbauer aus, während der Abbruchbetrieb nur die Öffnung selbst herstellt. Diese Reihenfolge muss im Terminplan stehen, sonst steht die Baustelle.
Die Schadstofffreimessung nach Sanierung erfolgt durch einen unabhängigen Gutachter, nicht durch den ausführenden Betrieb selbst – das ist auch versicherungsrechtlich relevant. Vor Beginn der Entkernung müssen Elektriker, Installateur und Heizungsbauer die jeweiligen Leitungen freischalten, absperren und entleeren; der Abbruchbetrieb darf erst danach demontieren. Bei Fenstern und Türen, die im Zuge des Rückbaus entfernt werden, klären Sie vorab, ob diese wiederverwendet, zwischengelagert oder direkt entsorgt werden – das betrifft die Schnittstelle zum Fenster- oder Tischlerbetrieb.
Wer diese Abhängigkeiten nicht im Vorfeld klärt, riskiert Stillstandszeiten und gegenseitige Verzögerungsvorwürfe zwischen den Gewerken. byndl berücksichtigt solche Abhängigkeiten bei der Erstellung des Terminplans und schreibt aus den Projektangaben ein Leistungsverzeichnis mit Mengen und Vorbemerkungen, das Sie kostenlos anlegen und mit passenden Betrieben abgleichen können.