Die Ausgangslage und was zuerst geklärt sein muss
Eine Handwerkerrechnung lässt sich nur dann seriös prüfen, wenn vorher feststeht, wonach überhaupt geprüft wird. Das klingt banal, wird aber in der Praxis regelmäßig übersprungen. Bevor der erste Bagger anrollt oder das Gerüst steht, müssen drei Dinge geklärt sein: die Vertragsgrundlage, der Umgang mit unvorhersehbaren Befunden und die Regelung zu Skonto.
Vertragsgrundlage: VOB/B oder BGB-Werkvertrag
Ist die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) vereinbart, gelten feste Regeln für Aufmaß (§ 14), Abschlagszahlungen (§ 16) und Nachträge (§ 2). Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der BGB-Werkvertrag mit eigenen, teils abweichenden Fristen für Abschlagszahlungen (§ 632a BGB). Das müssen Sie vor Auftragserteilung wissen, nicht erst bei der ersten Rechnung.
Schadstoffe, Feuchtigkeit, Statik: Ursachen der meisten Nachträge
Bei Sanierung im Bestand ist ein Schadstoffbefund (Asbest in Fliesenklebern, Spachtelmassen, künstliche Mineralfasern in alten Dämmstoffen) die häufigste Ursache für teure Nachträge im Gewerk Abbruch. Eine orientierende Voruntersuchung vor Ausschreibung des Abbruchs verhindert, dass ein günstiges Angebot nach Öffnung der ersten Wand plötzlich doppelt so teuer wird. Gleiches gilt für Feuchtigkeit im Mauerwerk (relevant für Trockenbau TRO und Estrich ESTR) und für statische Eingriffe, wenn tragende Wände verändert werden (Rohbau ROH) — hier braucht es vorab eine statische Freigabe, nicht erst bei Baubeginn.
Skonto: nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart
Skonto ist keine Selbstverständlichkeit. Er gilt nur, wenn Prozentsatz und Frist im Angebot oder Vertrag stehen — üblich sind 2 bis 3 % bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen. Fehlt die Vereinbarung, können Sie ihn nicht nachträglich einfordern. Klären Sie das vor Vertragsschluss, nicht beim Öffnen der Rechnung.
Die Reihenfolge der Gewerke — und warum sie für die Rechnungsprüfung zählt
Bei einer Sanierung mit rund 16 Wochen Bauzeit folgen die Gewerke einer festen Logik: Abbruch und ggf. Rohbauanpassungen zuerst, dann Gerüst für die Außenhülle, gefolgt von Zimmerer- und Dacharbeiten, Fassade und Fenster. Parallel oder danach folgt Schlosser für tragende Metallteile, dann die Rohinstallation der Haustechnik — Elektro, Sanitär, Heizung. Erst danach kommen Trockenbau und Estrich, gefolgt von Fliesen, Boden, Tischler, Maler und zuletzt Außenanlagen.
Diese Reihenfolge ist keine Formsache, sondern die Grundlage jeder Rechnungsprüfung: Jede Abschlagsrechnung muss dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen, nicht einem Kalenderdatum. Wenn der Elektriker eine Abschlagsrechnung über 60 % stellt, aber die Rohinstallation nur zur Hälfte verlegt ist, ist das ein Fall für Rückfrage, nicht für Zahlung. Ohne klare Gewerkefolge fehlt Ihnen der Maßstab, an dem Sie den Fortschritt — und damit die Rechnungshöhe — überhaupt beurteilen können.
Die kritischen Abhängigkeiten, die hier wirklich gelten
Belegreife des Estrichs wird gemessen, nicht geschätzt
Bevor Fliesenleger oder Bodenleger beginnen, muss die Belegreife des Estrichs per CM-Messung (Calciumcarbid-Methode) nachgewiesen sein — mit schriftlichem Protokoll. Wird stattdessen nach Gefühl oder Kalender freigegeben und zeigen sich später Schäden am Bodenbelag, wird es schwierig zu klären, wer haftet: der Estrichleger, weil zu früh freigegeben wurde, oder der Bodenleger, weil er trotz fehlender Freigabe verlegt hat. Bestehen Sie auf dem Protokoll, bevor Sie die entsprechende Abschlagsrechnung freigeben.
Ein Gerüst für alle Außengewerke
Das Gerüst wird einmal aufgebaut und von Dach, Fassade, Fenstern und Außenanlagen gemeinsam genutzt. Wird es für jedes Gewerk einzeln beauftragt, entstehen doppelte Standzeiten und doppelte Rechnungen. Prüfen Sie, ob die Gerüstkosten im Leistungsverzeichnis als eigene, gemeinsam nutzbare Position geführt werden — sonst taucht dieselbe Leistung bei mehreren Gewerken auf.
Haustechnik vor dem Schließen von Wänden und Böden
Elektro-, Sanitär- und Heizungsleitungen müssen vollständig verlegt und abgenommen sein, bevor Trockenbau oder Estrich die Installationsebene schließen. Das betrifft direkt das Aufmaß: Verdeckte Leistungen — Kabelwege, Rohrverläufe, Anschlusspunkte — lassen sich nach dem Schließen nicht mehr nachmessen. Bestehen Sie auf einem gemeinsamen Aufmaß mit Fotoprotokoll und Lageskizze vor dem Schließen. Fehlt das, ist eine spätere Rechnung über verdeckte Leistungen praktisch nicht mehr überprüfbar.
Wie aus dem Vorhaben eine Ausschreibung wird
Angebote sind nur vergleichbar, wenn sie sich auf dasselbe Leistungsverzeichnis beziehen — mit identischen Positionen, Mengen und Vorbemerkungen nach VOB/C. Ohne dieses gemeinsame Gerüst kalkuliert jeder Betrieb nach eigenem Verständnis: Der eine rechnet Entsorgung pauschal ein, der andere separat; der eine kalkuliert nach Aufwand, der andere nach Einheitspreis. Ein Vergleich von drei solchen Angeboten vergleicht dann nicht Preise, sondern unterschiedliche Leistungsumfänge — und genau das rächt sich später bei der Rechnung, wenn Positionen auftauchen, die im Angebot nicht sichtbar waren.
Das LV ist zugleich die Grundlage für jede spätere Rechnungsprüfung: Jede Abschlags- und Schlussrechnung wird gegen die vereinbarten LV-Positionen und deren Mengen abgeglichen. Fehlt diese gemeinsame Basis, fehlt auch der Maßstab, an dem sich ein Aufmaß oder ein Nachtrag überhaupt bewerten lässt. byndl erstellt aus den Angaben zum Vorhaben ein VOB-konformes Leistungsverzeichnis mit Mengen und Vorbemerkungen, auf dessen Basis passende Betriebe angeschrieben werden — Registrierung und Projektbeschreibung sind kostenlos.
Nachträge brauchen ein Angebot vor der Ausführung
Nach § 2 VOB/B ist ein Nachtrag vor Ausführung mit Preis anzuzeigen und von Ihnen zu bestätigen. In der Praxis wird oft mündlich zugesagt, weiter gearbeitet — und die Preisfrage erst mit der Rechnung geklärt. Bestehen Sie schriftlich auf einem Nachtragsangebot vor Ausführung, auch wenn das den Baufortschritt kurz bremst. Ein nicht vereinbarter Preis ist im Streitfall schwer zu verteidigen — in beide Richtungen.
Typische Fehler bei Aufmaß, Nachträgen und Skonto
Die folgenden Fehler tauchen bei Sanierungsprojekten in dieser Größenordnung immer wieder auf:
Skonto-Frist verstreicht während der Prüfung
Wenn Sie die Rechnung erst nach zwei Wochen prüfen, ist die Skonto-Frist häufig schon abgelaufen — maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Handwerker, nicht das Absenden der Überweisung. Planen Sie feste Prüftermine ein, sobald eine Rechnung eingeht.
Aufmaß wird einseitig genommen
Nach § 14 VOB/B soll das Aufmaß gemeinsam genommen werden. Wird es einseitig durch den Betrieb erstellt und Sie unterschreiben ungeprüft, haben Sie später kaum eine Handhabe gegen abweichende Mengen. Bestehen Sie auf Ihrer Anwesenheit oder der eines Bausachverständigen bei allen Aufmaßterminen für verdeckte Leistungen.
Nachträge werden rückwirkend über die Schlussrechnung eingepreist
Statt eines vorherigen Nachtragsangebots taucht die Zusatzleistung erst in der Schlussrechnung auf — oft mit deutlich höheren Einheitspreisen als im ursprünglichen LV. Ohne vorherige schriftliche Preisvereinbarung ist eine Kürzung auf ortsübliche Preise möglich, aber streitanfällig.
Abschlagsrechnung und Schlussrechnung werden verwechselt
Abschlagszahlungen sind vorläufig und werden in der Schlussrechnung verrechnet. Wird das nicht sauber dokumentiert, entstehen Doppelzahlungen oder — häufiger — Streit darüber, was bereits gezahlt wurde. Führen Sie eine eigene Liste aller Abschlagszahlungen je Gewerk, unabhängig von den Belegen des Betriebs.
Sicherheitseinbehalt wird vergessen
Ein üblicher Einbehalt von 5 % der Schlussrechnungssumme für die Gewährleistungsfrist sichert Sie gegen später auftretende Mängel ab. Wird die Schlussrechnung ohne Einbehalt vollständig ausgeglichen, verlieren Sie dieses Druckmittel.
Eine belastbare Rechnungsprüfung beginnt also nicht bei der Rechnung selbst, sondern beim Vertrag, dem Leistungsverzeichnis und der klaren Gewerkefolge. byndl liefert dazu einen Terminplan, der die Abhängigkeiten zwischen den Gewerken berücksichtigt, sodass sich Abschlagsrechnungen gegen den tatsächlichen Baufortschritt abgleichen lassen.